Xentum bietet Zahlungsdienste an, die aus einem Zahlungsauslösedienst („PIS") und/oder Kontoinformationsdienst („AIS") und/oder Abwicklungsdiensten („SE") bestehen, nachfolgend als „Dienstleistungen" bezeichnet.
Abwicklungsdienste umfassen die Übertragung von Vermögenswerten aus der Geschäftstätigkeit des Verkäufers (Kreditkartenzahlungen, SEPA-Lastschriften, Überweisungen usw.).
Der Verkäufer integriert das System in seine IT-Anwendungen (Portal, Plattform usw.) und verfügt über alle erforderlichen Lizenzen für den Betrieb seiner Plattform und die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit.
Xentum erbringt die Dienstleistungen als Komplettlösung, die es dem Verkäufer ermöglicht, ein Webformular auf seiner eigenen Website nach Bedarf zu gestalten – z.B. hinsichtlich Layout, CSS, Stylesheet und Textzusammenstellung – und es seinen Kunden, Verbrauchern, Mandanten oder Ähnlichen (nachfolgend „Kunde") zur Verfügung zu stellen. Der technische Implementierungsprozess erfordert anschliessend eine Kundenanmeldung in seinem Online-Banking-Konto einschliesslich IBAN und PIN; bei einer Banküberweisung ist zusätzlich eine Transaktionsnummer (TAN) erforderlich.
Die eingegebenen Anmeldedaten werden dann direkt und ausschliesslich in verschlüsselter Form an Xentum übermittelt; Xentum verwendet diese Daten, um auf das Konto des Kunden zuzugreifen und – je nach Anforderung des Verkäufers – entweder Rohdaten zu extrahieren oder die Transaktionsdaten auszuwerten und zu kategorisieren, woraufhin alle Informationen dem Verkäufer zum Herunterladen von einem sicheren Server für einen Zeitraum von 30 Tagen bereitgestellt werden (Grundfall). Sofern die Parteien keine zusätzliche Vereinbarung getroffen haben und der Verkäufer die Daten nicht innerhalb von 30 Tagen herunterlädt, liegt die Verlängerung dieses Zeitrahmens im Ermessen von Xentum.
Xentum gewährt dem Verkäufer Zugang zu den Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den geltenden Gesetzen. Software- und Quellcode-Informationen werden weder ausdrücklich noch stillschweigend im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Der „Anhang Produkt-/Preisliste" definiert, welche Dienstleistungen genauer Gegenstand dieser Vereinbarung sind. Eine weitere Zusammenarbeit der Parteien ist weder ausdrücklich geplant noch beabsichtigt. Insbesondere ist keine Partei befugt, die andere Partei zu vertreten oder Dritte über die Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit zu informieren.
Xentum stellt dem Verkäufer alle für die Integration der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Dies umfasst die Bereitstellung eines speziellen Administratorzugangs und von Anmeldedaten für die Xentum-Plattform, die dem Verkäufer den Zugang zu einem speziellen Administratormenü der Plattform ermöglichen. Dieser Zugang gewährt jedoch weder ein Exklusivrecht noch ein zeitunabhängiges Nutzungsrecht. Die Nutzung ist daher auf die Dauer und den Zweck dieser Vereinbarung beschränkt. Darüber hinaus ist der Verkäufer nicht berechtigt, die Plattformlösung zu modifizieren, zu ändern, zu löschen oder zu verbreiten.
Die Parteien vereinbaren, dass Xentum zwar alle verfügbaren Anstrengungen unternehmen wird, um den Zugang zu allen Dienstleistungen kontinuierlich offen zu halten, Xentum jedoch keinen Einfluss auf die permanente Verfügbarkeit von Drittanbieterdiensten ODER -anbietern oder Blockchains hat. Der Verkäufer akzeptiert diese vertragliche Vereinbarung und verzichtet auf alle Ansprüche hinsichtlich der mangelnden Verfügbarkeit relevanter Kundenportale.
Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen wird Xentum stets das anwendbare Schweizer GwG (Geldwäschereigesetz) und die Vorschriften (SR 955.0) seiner Aufsichtsbehörde VQF (www.vqf.ch) einhalten. Die geltenden Regeln und Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei sind Teil dieses Vertrags und können unter http://www.xentum.ch/aml.html eingesehen werden.
Darüber hinaus bestätigt Xentum – unabhängig von der Anwendbarkeit der Klausel 2.2 – eine Plattformverfügbarkeit von 98,9% pro Monat im Durchschnitt mit Ausnahme ordnungsgemäss angekündigter Wartungsmassnahmen.
Die anwendbaren Datenschutzbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen für die Kunden des Verkäufers stets sichtbar sein und dürfen vom Verkäufer nicht durch technische Mittel unterdrückt werden.
Der Verkäufer hat Xentum unverzüglich über etwaige Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Dienstleistungen zu informieren. Sollte eine Partei Kenntnis von einer Unterbrechung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Bank oder einer Blockchain erlangen oder davon, dass die Dienstleistungen für einen böswilligen Zweck verwendet wurden, ist die andere Partei unverzüglich entsprechend zu informieren.
Die Kompatibilität der IT-Ausstattung des Verkäufers mit der Xentum-Plattform und den Dienstleistungen obliegt ausschliesslich dem Verkäufer.
Die Dienstleistungen, insbesondere die Regeln und Vorschriften für den Internethandel und die Datenschutzgesetze, sind auf einem Niveau einzuhalten, das mindestens die Mindestanforderungen des Schweizer Rechts erfüllt. In diesem Zusammenhang hat der Verkäufer (i) nur von Xentum genehmigte Software- und Hardwarekomponenten zu verwenden; (ii) nur sichere alphanumerische Passwörter mit einer vereinbarten Mindestlänge zu verwenden; (iii) erkannte Systemsicherheitslücken sowie Fälle von Verlust oder Missbrauch des Systems oder von Daten an Xentum zu melden.
Der Verkäufer hat auch jede Änderung seiner Kontaktdaten, der Verantwortlichen oder der für die Durchführung dieser Vereinbarung wichtigen Details der Plattformnutzung mitzuteilen.
Nach Beendigung der Vereinbarung hat der Verkäufer die IT-Konfiguration der Plattform auf den Standard zurückzusetzen.
Zum Zweck der Abwicklungsdienste erstellt und verwaltet Xentum Zahlungskonten ausschliesslich zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten des Verkäufers.
Xentum ist ein Finanzintermediär und wird von der Selbstregulierungsorganisation (SRO) „VQF – Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen" (www.vqf.ch) reguliert.
Xentum steht nicht unter direkter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA; die Dienstleistungen von Xentum werden im regulatorischen Rahmen der SRO erbracht.
Die von Xentum übertragenen Vermögenswerte sind nicht durch die Einlagensicherung des Bundes gemäss Art. 6 Abs. 2 BankV versichert.
Xentum wird keine Vermögenswerte, die es im Rahmen der Dienstleistungen kontrolliert, anlegen und wird dem Verkäufer keine Zinsen zahlen. Etwaige Zinsgewinne verbleiben bei Xentum.
Xentum wählt die technischen Massnahmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Technologie und IT-Infrastruktur, nach eigenem Ermessen. Die notwendigen Änderungen werden dem Verkäufer mindestens eine Woche vor Inkrafttreten schriftlich (E-Mail akzeptiert) mitgeteilt.
Xentum ist ferner berechtigt, den Inhalt der Dienstleistungen, insbesondere deren technische Details, zu ändern, soweit die Änderungen den Inhalt der vertraglichen Regelungen oder die Qualität der Dienstleistungen nicht verschlechtern. Die Änderung gilt als von beiden Parteien genehmigt, wenn die Funktionalitäten gleichwertig bleiben oder verbessert werden.
Xentum wird – sofern vom Verkäufer verlangt – Änderungen erlauben oder Modifikationen zustimmen, die aufgrund von Gesetzesänderungen erforderlich werden.
Die aktuellen Gebühren- und Preisordnungen für die Erbringung von Dienstleistungen inkl. Modulkonfiguration sind in Anhang 1 definiert. Die Vergütung zusätzlicher Dienstleistungen basiert bei Bedarf auf separaten Vereinbarungen.
Verzögert der Verkäufer mehr als zwei aufeinanderfolgende monatliche Zahlungen, ist Xentum berechtigt, den Systemzugang des Verkäufers vorübergehend zu sperren, bis die Zahlungen ordnungsgemäss erfolgt sind.
Xentum oder seine verbundenen Drittanbieter haben Zugang zu privaten und vertraulichen Daten des Verkäufers oder seiner Kunden. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass ein solcher Zugang zu Daten und deren Speicherung im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäss den anwendbaren Schweizer Gesetzen und den unter http://www.xentum.ch/datenschutz.html angezeigten Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
Die Parteien behandeln alle Daten und Dokumentationen, die als vertraulich angesehen werden könnten, während der Vertragsbeziehung als solche und werden sie weder aufzeichnen noch verwenden, es sei denn, dies ist für die Zwecke dieser Vereinbarung erforderlich. Sie werden es ebenso unterlassen, solche vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich von der anderen Partei ermächtigt.
Die Parteien haften gegenseitig in Fällen von Arglist, Vorsatz, Betrug oder grober Fahrlässigkeit in Übereinstimmung mit den Schutzrechten Dritter, Produkthaftung, Körperverletzung und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien ausschliesslich für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Insbesondere ist die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die übrigen deliktischen Haftungen unabhängig von der rechtlichen Begründung.
Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnisnahme über mögliche Schäden, zunächst telefonisch und danach schriftlich. Xentum ist nur für Fälle von Daten- oder Programmverlusten verantwortlich, soweit der Verkäufer solche Verluste nicht durch angemessene Präventionsmassnahmen verhindert hat.
In Fällen höherer Gewalt haftet keine Partei für Verzögerungen oder Nichterfüllung, die durch solche Ereignisse verursacht werden. Die Parteien vereinbaren, dass Streik keinen Fall höherer Gewalt darstellt.
Die Vereinbarung wird für eine vordefinierte Laufzeit von 12 Monaten geschlossen.
Alle Dienstleistungen von Xentum werden im Rahmen der bestehenden organisatorischen und technischen Möglichkeiten erbracht. Der Verkäufer ist nur bei unangemessen langer Dienstunterbrechung oder -störung zur Kündigung berechtigt, ansonsten hat der Verkäufer vorübergehende Konnektivitäts- oder Produktverfügbarkeitsprobleme zu dulden, z.B. aufgrund der Implementierung von Systemaktualisierungen.
Das Vertragsverhältnis kann ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf der 12-Monats-Periode gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Vereinbarung um weitere 12 Monate. Eventuell abweichende Fristen und weitere Bedingungen sind in Anhang 1 definiert. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Alle Kündigungen sind schriftlich einzureichen.
Veröffentlichungen in Referenzlisten sowie die Verwendung von Marken und/oder Logos der anderen Partei sind ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der betroffenen Partei nicht gestattet. Alle Veröffentlichungen in den Medien oder sonstigen Publikationen, die diese Klausel betreffen, erfordern ebenfalls eine vorherige Zustimmung. Darüber hinaus sind alle Texte vor der Veröffentlichung zwischen den Parteien abzustimmen.
Die Materialien dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht kopiert, verteilt, erneut veröffentlicht, modifiziert, hochgeladen, gepostet oder in irgendeiner Weise übertragen werden, ausser dass Sie eine Kopie der Materialien ausschliesslich für Ihren persönlichen Gebrauch ausdrucken dürfen. Dabei dürfen Sie keine Urheberrechts-, Marken-, Handels- oder Dienstleistungskennzeichnungen oder andere Eigentumshinweise oder Legenden, die auf den Materialien erscheinen, entfernen oder ändern oder deren Entfernung oder Änderung veranlassen. Eine Modifikation oder Verwendung der Materialien ausser wie ausdrücklich in dieser Vereinbarung vorgesehen, verletzt unsere geistigen Eigentumsrechte.
Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegen dem Schweizer Recht. Die Gerichte von CH-6300 Zug sind ausschliesslich zuständig. Dies gilt nicht, wenn und soweit eine entgegenstehende zwingende Zuständigkeit eines Gerichts nach dem anwendbaren Recht besteht.
Um zukünftige Updates, Neuigkeiten und Innovationen korrekt und an die richtige Adresse platzieren zu können, stellt der Verkäufer die folgende Übersicht der internen Schlüsselkontakte im Hinblick auf die Durchführung dieser Vereinbarung zur Verfügung.
Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders festgelegt, gelten die unter http://www.xentum.ch/agb.html angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Verkäufer erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an und akzeptiert sie.